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| 1 | [[분류:헌법]] |
| 2 | [include(틀:상위 문서, 문서명1=바이마르 헌법)] |
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| 4 | ==바이마르 헌법/원문== |
| 5 | Die Verfassung des Deutschen Reiches |
| 6 | |
| 7 | (“Weimarer Reichsverfassung”) |
| 8 | |
| 9 | 11. August 1919 |
| 10 | |
| 11 | (Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383) |
| 12 | |
| 13 | |
| 14 | |
| 15 | Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung und befindet sich im unkorrigierten Entwurfsstadium. |
| 16 | |
| 17 | Eine ausfuhrliche Edition des Textes mit zahlreichen Anmerkungen und Kennzeichnungen spaterer Erganzung findet sich bei Huber, Ernst Rudolf:Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 4:Deutsche Verfassungsdokumente 1919-1933, 3. Aufl. 1992, S. 151-179. |
| 18 | |
| 19 | [Praambel] |
| 20 | |
| 21 | Das Deutsche Volk, einig in seinen Stammen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem außeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fordern, hat sich diese Verfassung gegeben. |
| 22 | |
| 23 | Erster Hauptteil Aufbau und Aufgaben des Reichs |
| 24 | |
| 25 | Erster Abschnitt:Reich und Lander |
| 26 | |
| 27 | Artikel 1 |
| 28 | |
| 29 | Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. |
| 30 | |
| 31 | Artikel 2 |
| 32 | |
| 33 | Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Lander. Andere Gebiete konnen durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevolkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt. |
| 34 | |
| 35 | Artikel 3 |
| 36 | |
| 37 | Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke. |
| 38 | |
| 39 | Artikel 4 |
| 40 | |
| 41 | Die allgemein anerkannten Regeln des Volkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts. |
| 42 | |
| 43 | Artikel 5 |
| 44 | |
| 45 | Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegen- heiten durch die Organe der Lander auf Grund der Landerverfass- ungen ausgeubt. |
| 46 | |
| 47 | Artikel 6 |
| 48 | |
| 49 | Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung uber: |
| 50 | |
| 51 | 1. die Beziehungen zum Ausland; |
| 52 | |
| 53 | 2. das Kolonialwesen; |
| 54 | |
| 55 | 3.die Staatsangehorigkeit, die Freizugigkeit, die Ein- und Auswan- derung und die Auslieferung; |
| 56 | |
| 57 | 4. die Wehrverfassung; |
| 58 | |
| 59 | 5. das Munzwesen |
| 60 | |
| 61 | 6. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizugigkeit des Warenverkehrs; |
| 62 | |
| 63 | 7.das Post- und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprech- wesens. |
| 64 | |
| 65 | Artikel 7 |
| 66 | |
| 67 | Das Reich hat die Gesetzgebung uber: |
| 68 | |
| 69 | 1. das burgerliche Recht; |
| 70 | |
| 71 | 2. das Strafrecht; |
| 72 | |
| 73 | 3. das gerichtliche Verfahren einschließlich des Strafvollzugs sowie die Amtshilfe zwischen Behorden; |
| 74 | |
| 75 | 4. das Paßwesen und die Fremdenpolizei |
| 76 | |
| 77 | 5. das Armenwesen und die Wandererfursorge |
| 78 | |
| 79 | 6. das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen; |
| 80 | |
| 81 | 7. die Bevolkerungspolitik, die Mutterschafts-, Sauglings-, Kinder- und Jugendfursorge; |
| 82 | |
| 83 | 8. das Gesundheitswesen, das Veterinarwesen und den Schntz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schadlinge |
| 84 | |
| 85 | 9. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und Angestellten sowie den Arbeitsnachweis; |
| 86 | |
| 87 | 10. die Einrichtung beruflicher Vertretungen fur das Reichsgebiet |
| 88 | |
| 89 | 11. die Fursorge fur die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen; |
| 90 | |
| 91 | 12. das Enteignungsrecht; |
| 92 | |
| 93 | 13. die Vergesellschaftung von Naturschatzen und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung wirtschaftlicher Guter fur die Gemein- wirtschaft |
| 94 | |
| 95 | 14. den Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld, das Bankwesen sowie das Borsenwesen; |
| 96 | |
| 97 | 15. den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit Gegenstanden des taglichen Bedarfs; |
| 98 | |
| 99 | 16. das Gewerbe und den Bergbau; |
| 100 | |
| 101 | 17. das Versicherungswesen; |
| 102 | |
| 103 | 18. die Seeschiffahrt, die Hochsee- und Kustenfischerei; |
| 104 | |
| 105 | 19.die Eisenbahnen, die Binnenschiffahrt, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau von Landstraßen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt; |
| 106 | |
| 107 | 20. das Theater- und Lichtspielwesen. |
| 108 | |
| 109 | Artikel 8 |
| 110 | |
| 111 | Das Reich hat ferner die Gesetzgebung uber die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise fur seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Landern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfahigkeit der Lander Rucksicht zu nehmen. |
| 112 | |
| 113 | Artikel 9 |
| 114 | |
| 115 | Soweit ein Bedurfnis fur den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung uber: |
| 116 | |
| 117 | 1. die Wohlfahrtspflege; |
| 118 | |
| 119 | 2. den Schutz der offentlichen Ordnung und Sicherheit. |
| 120 | |
| 121 | Artikel 10 |
| 122 | |
| 123 | Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsatze aufstellen fur: |
| 124 | |
| 125 | 1. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften; |
| 126 | |
| 127 | 2. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und des wissenschaftlichen Buchereiwesens; |
| 128 | |
| 129 | 3. das Recht der Beamten aller offentlichen Korperschaften; |
| 130 | |
| 131 | 4. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstattenwesen, die Bindung des Grundhesitzes, das Wohn- ungswesen und die Bevolkerungsverteilung; |
| 132 | |
| 133 | 5. das Bestattungswesen. |
| 134 | |
| 135 | Artikel 11 |
| 136 | |
| 137 | Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsatze uber die Zulassigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um |
| 138 | |
| 139 | 1. Schadigung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen des Reichs, |
| 140 | |
| 141 | 2. Doppelbesteuerungen, |
| 142 | |
| 143 | 3. ubermaßige oder verkehrsbehindernde Belastung der Benutzung offentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebuhren, |
| 144 | |
| 145 | 4. steuerliche Benachteiligungen eingefuhrter Waren gegenuber den eigenen Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen Landern und Landesteilen oder |
| 146 | |
| 147 | 5. Ausfuhrpramien |
| 148 | |
| 149 | auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren. |
| 150 | |
| 151 | Artikel 12 |
| 152 | |
| 153 | Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrechte keinen |
| 154 | |
| 155 | Gebrauch macht, behalten die Lander das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht fur die ausschließliche Gesetzgebung des Reichs. |
| 156 | |
| 157 | Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstande des Artikel 7 Ziffer 13 bezie |
| 158 | |
| 159 | hen, steht der Reichsregierung, sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im Reiche beruhrt wird, ein Einspruchsrecht zu. |
| 160 | |
| 161 | Artikel 13 |
| 162 | |
| 163 | Reichsrecht bricht Landrecht. |
| 164 | |
| 165 | Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darnber, ob eine landes |
| 166 | |
| 167 | rechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, so kann die zustandige Reichs- oder Landeszentralbehorde nach naherer Vorschrift eines Reichsgesetzes die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reichs anrufen 4. |
| 168 | |
| 169 | Artikel 14 |
| 170 | |
| 171 | Die Reichsgesetze werden durch die Landesbehorden ausgefuhrt, soweit nicht die Reichsgesetze etwas anderes bestimmen. |
| 172 | |
| 173 | Artikel 15 |
| 174 | |
| 175 | Die Reichsregierung ubt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht. |
| 176 | |
| 177 | Soweit die Reichsgesetze von den Landesbehorden auszufuhren sind, kann die Reichsregierung allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist ermachtigt, zur Uberwachung der Ausfuhrung der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehorden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behorden Beauftragte zu entsenden. |
| 178 | |
| 179 | Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichsregierung Mangel, die bei der Ausfuhrung der Reichsgesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung als die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen, falls nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist 5. |
| 180 | |
| 181 | Artikel 16 |
| 182 | |
| 183 | Die mit der unmittelbaren Reichsverwaltung in den Landern betrauten Beamten sollen in der Regel Landesangehorige sein. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsverwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, soweit dies moglich ist und nicht Rucksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen 6. |
| 184 | |
| 185 | Artikel 17 |
| 186 | |
| 187 | Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben. Die Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Mannern und Frauen nach den Grundsatzen der Verhaltniswahl gewahlt werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung. |
| 188 | |
| 189 | Die Grundsatze fur die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch fur die Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhangig gemacht werden 7. |
| 190 | |
| 191 | Artikel 18 |
| 192 | |
| 193 | Die Gliederung des Reichs in Lander soll unter moglichster Berucksichtigung des Willens der beteiligten Bevolkerung der wirtschaftlichen und kulturellen Hochstleistung des Volkes dienen. Die Anderung des Gebiets von Landern und die Neubildung von Landern innerhalb des Reichs erfolgen durch verfassungsanderndes Reichsgesetz 8. |
| 194 | |
| 195 | Stimmen die unmittelbar beteiligten Lander zu, so bedarf es nur eines einfachen Reichsgesetzes. |
| 196 | |
| 197 | Ein einfaches Reichsgesetz genugt ferner, wenn eines der beteiligten Lander nicht zustimmt, die Gebietsanderung oder Neubildung aber durch den Willen der Bevolkerung gefordert wird und ein uberwiegendes Reichsinteresse sie erheischt. |
| 198 | |
| 199 | Der Wille der Bevolkerung ist durch Abstimmung festzustellen. Die Reichsregierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel der zum Reichstag wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden Gebiets es verlangt. |
| 200 | |
| 201 | Zum Beschluß einer Gebietsanderung oder Neubildung sind drei Funftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmen- mehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Auch wenn es sich nur um Abtrennung eines Teiles eines preufischen Regierungsbezirkos, eines bayerischen Kreises oder in anderen Landern eines entsprechenden Verwaltungsbezirkes handelt, ist der Wille der Bevolkerung des ganzen in Betracht kommenden Bezirkes festzus- tellen. Wenn ein raumlicher Zusammenhang des abzutrennenden Gebiets mit dem Gesamtbezirke nicht besteht, kann auf Grund eines besonderen Reichsgesetzes der Wille der Bevolkerung des abzutrennenden Gebiets als ausreichend erklart werden. |
| 202 | |
| 203 | Nach Feststellung der Zustimmung der Bevolkerung hat die Reichsregierung dem Reichstag ein entsprechendes Gesetz zur Beschluffassung vorzulegen. |
| 204 | |
| 205 | Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit uber die Ver- megensauseinandersetzung, so entscheidet hieruber auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich. |
| 206 | |
| 207 | Artikel 19 |
| 208 | |
| 209 | Uber Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie uber Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Landern oder zwischen dem Reiche und einem Lande entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof fur das ODeutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs zustandig |
| 210 | |
| 211 | Der Reichsprasident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs. |
| 212 | |
| 213 | Zweiter Abschnitt:Der Reichstag |
| 214 | |
| 215 | Artikel 20 |
| 216 | |
| 217 | Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes 11. |
| 218 | |
| 219 | Artikel 21 |
| 220 | |
| 221 | Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Auftrage nicht gebunden. |
| 222 | |
| 223 | Artikel 22 |
| 224 | |
| 225 | Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den uber zwanzig Jahre alten Mannern und Frauen nach den Grundsatzen der Verhaltniswahl gewahlt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder offentllcher Ruhetag sem. |
| 226 | |
| 227 | Das Nahere bestimmt das Reichswahlgesetz 12, |
| 228 | |
| 229 | Artikel 23 |
| 230 | |
| 231 | Der Reichstag wird auf vier Jahre gewahlt. Spatestens am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden. |
| 232 | |
| 233 | Der Reichstag tritt zum ersten Male spatestens am dreifigsten Tage nach der Wahl zusammen. |
| 234 | |
| 235 | Artikel 24 |
| 236 | |
| 237 | Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des November amr Sitze der Reichsregierung zusammen. Der Prasident des Reichstags muß ihn fruher berufen, wenn es der Reichsprasident oder mindestens ein Drittel der Reichstagsmitglieder verlangt. |
| 238 | |
| 239 | Der Reichstag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts. |
| 240 | |
| 241 | Artikel 25 |
| 242 | |
| 243 | Der Reichsprasident kann den Reichstag auflosen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß 1 3. |
| 244 | |
| 245 | Die Neuwahl findet spatestens am sechzigsten Tage nach der Auflosung statt. |
| 246 | |
| 247 | Artikel 26 |
| 248 | |
| 249 | Der Reichstag wahlt seinen Prasidenten dessen Stellvertreter und seine Schriftfuhrer. Er gibt sich seine Geschaftsordnung ]4. |
| 250 | |
| 251 | Artikel 27 |
| 252 | |
| 253 | Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden fuhren Prasident und Stellvertreter der letzten Tagung ihre Geschafte fort. |
| 254 | |
| 255 | Artikel 28 |
| 256 | |
| 257 | Der Prasident ubt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgebaude aus 15, Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfugt uber die Einnah |
| 258 | |
| 259 | men und Ausgaben des Hauses nach MaLgabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich in allen Rechtsgeschaften und Rechtss- treitigkeiten seiner Verwaltung. |
| 260 | |
| 261 | Artikel 29 |
| 262 | |
| 263 | Der Reichstag verhandelt offentlich. Auf Antrag von funfzig Mitgliedern kann mit Zweidrittelmehrheit die Offentlichkeit ausges- chlossen werden. |
| 264 | |
| 265 | Artikel 30 |
| 266 | |
| 267 | Wahrheitsgetreue Berichte uber die Verhandlungen in den offentlichen Sitzungen des Reichstags, eines Landtags oder ihrer Ausschusse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. |
| 268 | |
| 269 | Artikel 31 |
| 270 | |
| 271 | Bei dem Reichstag wird ein Wahlprufungsgericht gebildet. Es entscheidet auch uber die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitglieds- chaft verloren hat. |
| 272 | |
| 273 | Das Wahlprufungsgericht besteht aus Mitgliedern des Reichstags, die dieser fur die Wahlperiode wahlt, und aus Mitgliedern des Reichsverwaltungsgerichts, die der Reichsprasident auf Vorschlag des Prasidiums dieses Gerichts bestellt ․6. |
| 274 | |
| 275 | Das Wahlprufungsgericht erkennt auf Grund offentlicher mundlicher Verhandlung durch drei Mitglieder des Reichstags und zwei richterliche Mitglieder. |
| 276 | |
| 277 | Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprufungsgerichte wird das Verfahren von einem Reichsbeauftragten gefuhrt, den der Reichsprasident ernennt. Im uhrigen wird das Verfahren von dem Wahlprufungsgerichte geregelt l 7. |
| 278 | |
| 279 | Artikel 32 |
| 280 | |
| 281 | Zu einem Beschlusse des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhaltnis vorschreibt. Fur die vom Reichstag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschaftsordnung Ausnahmen zulassen. |
| 282 | |
| 283 | Die Beschluffahigkeit wird durch die Geschaftsordnung geregelt. |
| 284 | |
| 285 | Artikel 33 |
| 286 | |
| 287 | Der Reichstag und seine Ausschusse konnen die Anwesenheit des Reichskanzlers und jedes Reichsministers verlangen. |
| 288 | |
| 289 | Der Reichskanzler, die Reichsminister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Reichstags und seiner Ausschusse Zutritt. Die Lander sich berechtigt, in diese Sitzungen Bevollmachtigte zu entsenden, die den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung darlegen. |
| 290 | |
| 291 | Auf ihr Verlangen mussen die Regierungsvertreter wahrend der Beratung, die Vertreter der Reichsregierung auch außerhalb der Tagesordnung gehort werden. |
| 292 | |
| 293 | Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden. |
| 294 | |
| 295 | Artikel 34 |
| 296 | |
| 297 | Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Funftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschusse einzusetzen. Diese Ausschusse erheben in offentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller fur erforderlich erachten. Die Offent- lichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschaftsordnun8g regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder . |
| 298 | |
| 299 | Die Gerichte und Verwaltungsbehorden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschusse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; die Akten der Behorden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen. |
| 300 | |
| 301 | Auf die Erhebungen der Ausschusse und der von ihnen ersuchten Behorden finden die Vorschriften der StrafprozeFordnung sinngemaße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberuhrt. |
| 302 | |
| 303 | Artikel 35 |
| 304 | |
| 305 | Der Reichstag bestellt einen standigen Ausschuß fur auswartige Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagung des Reichstags und nach der Beendigung der Wahlperiode oder der Auflosung des Reichstags bis zum Zusammentrit |
| 306 | |
| 307 | te des neuen Reichstags tatig werden kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht offentlich, wenn nicht der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit die Offentlichkeit beschließt. |
| 308 | |
| 309 | Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenuber der Reichsregierung fur die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode [oder der Auflosung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags] einen standigen Ausschuß 19. |
| 310 | |
| 311 | Diese Ausschusse haben die Rechte von Untersuchungsausschussen. |
| 312 | |
| 313 | Artikel 36 |
| 314 | |
| 315 | Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausubung seines Berufs getanen Außerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. |
| 316 | |
| 317 | Artikel 37 |
| 318 | |
| 319 | Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehort, wahrend der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausubung der Tat oder spatestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist. |
| 320 | |
| 321 | Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschrankung der personlichen Freiheit erforderlich, die die Ausubung des Abgeordne- tenberufs beeintrachtigt. |
| 322 | |
| 323 | Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags und jede Haft oder sonstige Beschrankung seiner personlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehort, fur die Dauer der Sitzungsperlode aufgehoben. |
| 324 | |
| 325 | Artikel 38 |
| 326 | |
| 327 | Die Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind berechtigt, uber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausubung ihres Abgeordnetenberufs solche anvertraut haben, sowie uber diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstucken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben 20. |
| 328 | |
| 329 | Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Raumen des Reichstags oder eines Landtags nur mit Zustimmung des Prasidenten vorgenommen werden. |
| 330 | |
| 331 | Artikel 39 |
| 332 | |
| 333 | Beamte und Angehorige der Wehrmacht bedurfen zur Ausubung ihres Amtes als Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags keines Urlaubs. |
| 334 | |
| 335 | Bewerben sie sich um einen Sitz in diesen Korperschaften, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewahren 2 1. |
| 336 | |
| 337 | Artikel 40 |
| 338 | |
| 339 | Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie Entschadigung nach Mafgabe eines Reichsgesetzes 22. |
| 340 | |
| 341 | [Art.40a. Die Vorschriften der Artikel 36, 37, 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 gelten fur den Prasidenten des Reichstags, seine Stellvertreter und die standigen und ersten stellvertretenden Mitglieder der im Artikel 35 bezeichneten Ausschusse auch fur die Zeit zwischen zwei Tagungen (Sitzungsperioden) oder Wahlperioden des Reichstags. |
| 342 | |
| 343 | Das gleiche gilt fur den Prasidenten eines Landtags, seine Stellvertreter und die standigen und ersten stellvertretenden Mitglieder von Ausschussen eines Landtags, wenn sie nach der Landesverfassung außerhalb der Tagung (Sitzungsperiode) oder Wahlperiode tatig werden konnen. |
| 344 | |
| 345 | Soweit Artikel 37 eine Mitwirkung des Reichstags oder eines Landtags vorsieht, tritt der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung an die Stelle des Reichstags und, falls Ausschusse des Landtags fortbestehen, der vom Landtag bestimmte Ausschuß an die Stelle des Landtags |
| 346 | |
| 347 | Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben zwischen zwei Wahlperioden die im Artikel 40 bezeichneten Rechte.] 23 |
| 348 | |
| 349 | Dritter Abschnitt:Der Reichsprasident und die Reichsregierung |
| 350 | |
| 351 | Artikel 41 |
| 352 | |
| 353 | Der Reichsprasident wird vom ganzen deutschen Volke gewahlt 24, |
| 354 | |
| 355 | Wahlbar ist jeder Deutsche, der das funfunddreiLigste Lebenslahr vollendet hat. Das nahere bestimmt ein Reichsgesetz 25, |
| 356 | |
| 357 | Artikel 42 |
| 358 | |
| 359 | Der Reichsprasident leistet bei der Ubernahme seines Amtes vor dem Reichstag folgenden Eid: |
| 360 | |
| 361 | Ich schwore, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfnllen und Gerechtigkeit gegen jedermann uben werde. |
| 362 | |
| 363 | Die Beifugung einer religiosen Beteuerung ist zulassig. |
| 364 | |
| 365 | Artikel 43 |
| 366 | |
| 367 | Das Amt des Reichsprasidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulasslg |
| 368 | |
| 369 | Vor Ablauf der Frist kann der Reichsprasident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweldrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichsprasident an der ferneren Ausubung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabsn- mmung gilt als neue Wahl und hat die Auflosung des Reichstags zur Folge. |
| 370 | |
| 371 | Der Relchsprasident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich verfolgt werden. |
| 372 | |
| 373 | Artikel 44 |
| 374 | |
| 375 | Der Reichsprasident kann nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein |
| 376 | |
| 377 | Artikel 45 |
| 378 | |
| 379 | Der Reichsprasident vertritt das Reich volkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reichs Bundnisse und andere Vertrage mit auswartigen Machten. Er beglaub gt und empfangt die Gesandten. |
| 380 | |
| 381 | Kriegserklarung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz. |
| 382 | |
| 383 | Bundnisse und Vertrage mit fremden Staaten, die sich auf Gegen- stande der Reichsgesetzgebung beziehen, bedurfen der Zustimmung des Reichstags. |
| 384 | |
| 385 | Artikel 46 |
| 386 | |
| 387 | Der Reichsprasident ernennt und entlaft die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behorden ausiih n l cc n 2 |
| 388 | |
| 389 | Artikel 47 |
| 390 | |
| 391 | Der Reichsprasident hat den Oberbefehl uber die gesamte Wehrmacht des Reichs 2 8, |
| 392 | |
| 393 | Artikel 48 |
| 394 | |
| 395 | Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfullt, kann der Reichsprasident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten. |
| 396 | |
| 397 | Der Reichsprasident kann wenn im Deutschen Reiche die offentliche Sicherheit und Ordnung erhebiich gestort oder gefahrdet wird, die zur Wiederherstellung der offentlichen Sicherheit und Ordnung notigen Mahnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorubergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen |
| 398 | |
| 399 | Von allen gemaß Abs. 1 oder Abs.2 dieses Artikels getroffenen MaHnahmen hat der Reichsprasident unverzuglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die MaHnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen 2, |
| 400 | |
| 401 | Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung fur ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs.2 bezeichneten Art treffen. Die MaHnahmen sind auf Verlangen des Reichsprasidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen. |
| 402 | |
| 403 | Das Nahere bestimmt ein Reichsgesetz 30. |
| 404 | |
| 405 | Artikel 49 |
| 406 | |
| 407 | Der Reichsprasident ubt fur das Reich das Beguadigungsrecht aus. Reichsamnestien bedurfen eines Reichsgesetzes 31, |
| 408 | |
| 409 | Artikel 5O |
| 410 | |
| 411 | Alle Anordnungen und Verfugungen des Reichsprasidenten, auch solche auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedurfen zu ihrer Gultigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder den zustandigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung ubernommen. |
| 412 | |
| 413 | Artikel 51 |
| 414 | |
| 415 | Der Reichsprasident wird im Falle seiner Verhinderung zunachst durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung vor- aussichtlich langere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Reichsge- setz zu regeln. |
| 416 | |
| 417 | Das gleiche gilt fur den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Prasidentschaft bis zur Durchfuhrung der neuen Wahl 32, 33, |
| 418 | |
| 419 | Artikel 52 |
| 420 | |
| 421 | Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern 34. |
| 422 | |
| 423 | Artikel 53 |
| 424 | |
| 425 | Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichsprasidenten ernannt und entlassen. |
| 426 | |
| 427 | Artikel 54 |
| 428 | |
| 429 | Der Reichskanzler und die Reichsminister bedurfen zu ihrer Amtsfuhrung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurucktreten5, wenn ihm der Reichstag durch ausdrucklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht 3. |
| 430 | |
| 431 | Artikel 55 |
| 432 | |
| 433 | Der Reichskanzler fuhrt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre Geschafte nach einer Geschaftsordnung, die von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichsprasidenten genehmigt wird 36. |
| 434 | |
| 435 | Artikel 56 |
| 436 | |
| 437 | Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und tragt dafur gegenuber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschaftszweig selbstandig und unter eigener Verantwortung gegenuber dem Reichstag. |
| 438 | |
| 439 | Artikel 57 |
| 440 | |
| 441 | Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwurfe, ferner Angelegenheiten, fur welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten uber Fragen, die den Geschaftsbereich mehrerer Reichsminister beruhren, zur Beratung und Beschluf fassung zu unterbreiten. |
| 442 | |
| 443 | Artikel 58 |
| 444 | |
| 445 | Die Reichsregierung faft ihre Beschlusse mit Stimmenmehrheit37. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
| 446 | |
| 447 | Artikel 59 |
| 448 | |
| 449 | Der Reichstag ist berechtigt, den Reichsprasidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie schuldhafterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der fur Verfassungsanderungen vorgeschriebenen Mehrheit. Das Nahere regelt das Reichsgesetz uber den Staatsgerichtshof 35. |
| 450 | |
| 451 | Vierter Abschnitt:Der Reichsrat |
| 452 | |
| 453 | Artikel 60 |
| 454 | |
| 455 | Zur Vertretung der deutschen Lander bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet. |
| 456 | |
| 457 | Artikel 61 |
| 458 | |
| 459 | Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den großeren Landern entfallt auf eine Million Einwohner eine Stimme. Ein Uberschuß, der mindestens der Einwohnerzahl des kleinsten Landes gleichkommt, wird einer vollen Million gleichgerechnet 39. Kein Land darf durch mehr als zwei Funftel aller Stimmen vertreten sein |
| 460 | |
| 461 | Deutschosterreich erhalt nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevolkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutschosterreichs beratende Stimme 40. |
| 462 | |
| 463 | Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen Volkszahlung neu festgesetzt4'. |
| 464 | |
| 465 | Artikel 62 |
| 466 | |
| 467 | In den Ausschussen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, fuhrt kein Land mehr als eine Stimme. |
| 468 | |
| 469 | Artikel 63 |
| 470 | |
| 471 | Die Lander werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. Jedoch wird die Halfte der preuRischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preuFischen Provinzialver- waltungen bestellt 42. |
| 472 | |
| 473 | Die Lander sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu entsenden, wie sie Stimmen fuhren. |
| 474 | |
| 475 | Artikel 64 |
| 476 | |
| 477 | Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen. |
| 478 | |
| 479 | Artikel 65 |
| 480 | |
| 481 | Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschussen fuhrt ein Mitglied der Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Reichsrats und seiner Ausschusse teilzunehmen. Sie mussen wahrend der Beratung auf Verlangen jederzeit gehort werden. |
| 482 | |
| 483 | Artikel 66 |
| 484 | |
| 485 | Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat Antrage zu stellen. |
| 486 | |
| 487 | Der Reichsrat regelt seinen Geschaftsgang durch eine Gesch- aftsordnung43. |
| 488 | |
| 489 | Die Vollsitzungen des Reichsrats sind offentlich. Nach Mafgabe der Geschaftsordnung kann die Offentlichkeit fur einzelne Beratungs- gegenstande ausgeschlossen werden. |
| 490 | |
| 491 | Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden. |
| 492 | |
| 493 | Artikel 67 |
| 494 | |
| 495 | Der Reichsrat ist von den Reichsministerien uber die Fuhrung der Reichsgeschafte auf dem laufenden zu halten. Zu Beratungen uber wichtige Gegenstande sollen von den Reichsministerien die zustandigen Ausschusse des Reichsrats zugezogen werden. |
| 496 | |
| 497 | Funfter Abschnitt:Die Reichsgesetzgebung |
| 498 | |
| 499 | Artikel 68 |
| 500 | |
| 501 | Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht. |
| 502 | |
| 503 | Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen. |
| 504 | |
| 505 | Artikel 69 |
| 506 | |
| 507 | Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine Ubereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen |
| 508 | |
| 509 | Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Relchstag emzubrmgen. |
| 510 | |
| 511 | Artikel 70 |
| 512 | |
| 513 | Der Reichsprasident hat die verfassungsmagig zustande geko- mmenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkunden |
| 514 | |
| 515 | Artikel 71 |
| 516 | |
| 517 | Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist. |
| 518 | |
| 519 | Artikel 72 |
| 520 | |
| 521 | Die Verkundung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat fur dringlich erklaren, kann der Reichsprasident ungeachtet dieses Verlangens verkunden. |
| 522 | |
| 523 | Artikel 73 |
| 524 | |
| 525 | Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkundung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichsprasident binnen eines Monats es bestimmt. |
| 526 | |
| 527 | Ein Gesetz, dessen Verkundung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt. |
| 528 | |
| 529 | Ein Volksentscheid ist ferner herbeizufuhren, v enn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Er ist von der Reichsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unverandert angenommen worden ist 45. |
| 530 | |
| 531 | Uber den Haushaltsplan, uber Abgabengesetze und Besoldung- sordnungen kann nur der Reichsprasident einen Volksentscheid veranlassen. |
| 532 | |
| 533 | Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Reichsgesetz |
| 534 | |
| 535 | Artikel 74 |
| 536 | |
| 537 | Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu. |
| 538 | |
| 539 | Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der SchluLabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und spatestens binnen zwei weiteren Wochen mit Grunden versehen werden. |
| 540 | |
| 541 | Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschluffassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Ubereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat zustande, so kann der Reichsprasident binnen drei Monaten uber den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Prasident von diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen. Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit enSgegen dem Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Prasident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verkunden oder einen Volksentscheid anzuordnen. |
| 542 | |
| 543 | Artikel 75 |
| 544 | |
| 545 | Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt. |
| 546 | |
| 547 | Artikel 76 |
| 548 | |
| 549 | Die Verfassung kann im Wege der Geserzgebung geandert werden. Jedoch kommen Beschlusse des Reichstags auf Abanderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlusse des Reichsrats auf Abanderung der Verfassung bedurfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsanderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. |
| 550 | |
| 551 | Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsanderung beschlossen, so darf der Reichsprasident dieses Gesetz nicht verkunden wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt. |
| 552 | |
| 553 | Artikel 77 |
| 554 | |
| 555 | Die zur Ausfuhrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlaft, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die |
| 556 | |
| 557 | Reichsregierung Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausfuhrung der Reichsgesetze den Landesbehorden zusteht. |
| 558 | |
| 559 | 3echster Abschnitt:Die Reichsv erwaltung |
| 560 | |
| 561 | Artikel 78 |
| 562 | |
| 563 | Die Pflege der Beziehungen zu den auswartigen Staaten ist ausschließlich Sache des Reichs. |
| 564 | |
| 565 | In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, konnen die Lander mit auswartigen Staaten Vertrage schließen; die Vertrage bedurfen der Zustimmung des Reichs. |
| 566 | |
| 567 | Vereinbarungen mit fremden Staaten uber Veranderung der Reichsgrenzen werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschlossen. Die Grenzveranderungen durfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen, soweit es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt. |
| 568 | |
| 569 | Um die Vertretung der Interessen zu gewahrleisten, die sich fur einzelne Lander aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswartigen Staaten ergeben, trifft das Reich im Einvernehmen mit den beteiligten Landern die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen. |
| 570 | |
| 571 | Artikel 79 |
| 572 | |
| 573 | Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung des deutschen Volkos wird unter Berucksichtigung der besonderen landsmannschaftlichen Eigenarten durch ein Reichsgesetz einheitlich geregelt47. |
| 574 | |
| 575 | Artikel 80 |
| 576 | |
| 577 | Das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs. |
| 578 | |
| 579 | Artikel 81 |
| 580 | |
| 581 | Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte. |
| 582 | |
| 583 | Artikel 82 |
| 584 | |
| 585 | Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze. |
| 586 | |
| 587 | Die Zollgrenze fallt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen. An der See bildet das Gestade des Festlandes und der zum Reichsgebiet gehorigen Inseln die Zollgrenze. Fur den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen Gewassern konnen Abweichungen bestimmt werden. |
| 588 | |
| 589 | Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile konnen durch Staatsvertrage oder Ubereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden. |
| 590 | |
| 591 | Aus dem Zollgebiete konnen nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen werden. Fur Freihafen kann der Ausschluß nur durch ein verfassungsanderndes Gesetz aufgehoben werden. |
| 592 | |
| 593 | Zollausschlusse konnen durch Staatsvertrage oder Ubereinkommen einem fremden Zollgebiet angeschlossen werden. |
| 594 | |
| 595 | Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes, die sich im freien Verkehre des Reichs befinden, durfen uber die Grenze der Lander und Gemeinden ein-, aus- oder durchgefuhrt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines Reichsgesetzes zulassig. |
| 596 | |
| 597 | Artikel 83 |
| 598 | |
| 599 | Die Zolle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehorden verwaltet 48. |
| 600 | |
| 601 | Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehorden sind Einrichtungen vorzusehen, die den Landern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie ermoglichen. |
| 602 | |
| 603 | Artikel 84 |
| 604 | |
| 605 | Das Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften uber: |
| 606 | |
| 607 | 1. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der Lander, soweit es die einheitliche und gleichmagige Durchfuhrung der Reichsabgaben0 gesetze erfordert; |
| 608 | |
| 609 | 2. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausfuhrung der Reichsabgabengesetze betrauten Behorden; |
| 610 | |
| 611 | 3. die Abrechnung mit den Landern; |
| 612 | |
| 613 | 4. die Vergutung der Verwaltungskosten bei Ausfuhrung der Reichsabgabenge-setze. |
| 614 | |
| 615 | Artikel 85 |
| 616 | |
| 617 | Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs mussen fur jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden 49. |
| 618 | |
| 619 | Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungslahres durch ein Gesetz festgestellt. |
| 620 | |
| 621 | Die Ausgaben werden in der Regel fur ein Jahr bewilligt, sie konnen in besonderen Fallen auch fur eine langere Dauer bewilligt werden. Im uhrigen sind Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz unzulassig, die uber das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder ihrer Verwaltung beziehen. |
| 622 | |
| 623 | Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung des Reichsrats Ausgaben nicht erhohen oder neu einsetzen. |
| 624 | |
| 625 | Die Zustimmung des Reichsrats kann gemaß den Vorschriften des Artikels 74 ersetzt werden. |
| 626 | |
| 627 | Artikel 86 |
| 628 | |
| 629 | über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat und dem Reichstag Rechnung. Die Rechnungsprufung wird durch Reichsgesetz geregelt so. |
| 630 | |
| 631 | Artikel 87 |
| 632 | |
| 633 | Im Wege des Kredits durfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur fur Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Ubernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs durfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen 51, |
| 634 | |
| 635 | Artikel 88 |
| 636 | |
| 637 | Das Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen ist ausschließlich Sache des Reichs s 2, |
| 638 | |
| 639 | Die Postwertzeichen sind fur das ganze Reich einheitlich. |
| 640 | |
| 641 | [Die Reichsregierung erlaft mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen welche Grundsatze und Gebuhren fur die Benutzung der Verkehrseinrichtungen festsetzen. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den Reichspostminister ubereragen. |
| 642 | |
| 643 | Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats einen Beirat 53.] |
| 644 | |
| 645 | Vertrage uber den Verkehr mit dem Ausland schließt allein das Reich. |
| 646 | |
| 647 | Artikel 89 |
| 648 | |
| 649 | Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum zu ubernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten 54. |
| 650 | |
| 651 | Die Rechte der Lander, Privateisenbahnen zu erwerben sind auf Verlangen dem Reiche zu ubertragen. ' |
| 652 | |
| 653 | Artikel 90 |
| 654 | |
| 655 | Mit dem Ubergang der Eisenbahnen ubernimmt das Reich die Enteignungsbefugnis und die staatlichen Hoheitsrechte, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen. Uber den Umfang dieser Rechte entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof. |
| 656 | |
| 657 | Artikel 91 |
| 658 | |
| 659 | Die Reichsregierung erlaft mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den zustandigen Reichsminister ubertragen 5 s |
| 660 | |
| 661 | Artikel 92 |
| 662 | |
| 663 | Die Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, als ein selbstandiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, das seine Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnrucklage anzusammeln hat. Die Hohe der Tilgung und der Rucklage sowie die Verwendungszwecke der Rucklage sind durch besonderes Gesetz zu regeln 56, |
| 664 | |
| 665 | Artikel 93 |
| 666 | |
| 667 | Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung fur die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des Reichsrats Beirate 57, |
| 668 | |
| 669 | Artikel 94 |
| 670 | |
| 671 | Hat das Reich die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines bestimmten Gebiets in seine Verwaltung ubernommen, so konnen innerhalb dieses Gebiets neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder mit seiner Zustimmung gebaut werden. Beruhrt der Bau neuer oder die Veranderung bestehender Reichseisenbahnanlagen den Geschaftsbereich der Landespolizei, so hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbehorden anzuhoren. |
| 672 | |
| 673 | Wo das Reich die Eisenbahnen noch nicht in seine Verwaltung ubernommen hat, kann es fur den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig erachtete Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Lander, deren Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, fur eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausfuhrung uberlassen, notigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts. |
| 674 | |
| 675 | Jede Eisenbahnverwaltung muß sich den Anschluß anderer Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen. |
| 676 | |
| 677 | Artikel 95 |
| 678 | |
| 679 | Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden, unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reich 58. |
| 680 | |
| 681 | Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen vom Reiche festgesetzten Grundsatzen anzulegen und auszurusten. Sie sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen. Personen- und Guterverkehr sind in Ubereinstimmung mit dem Bedurfnis zu bedienen und auszugestalten. |
| 682 | |
| 683 | Bei der Beuufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmaLige und niedrige Eisenbahntarife hinzuwirken. |
| 684 | |
| 685 | Artikel 96 |
| 686 | |
| 687 | Alle Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden haben den Anforderungen des Reichs auf Benutzung der Eisenbahnen zum Zwekke der Landesverteidigung Folge zu leisten. |
| 688 | |
| 689 | Artikel 97 |
| 690 | |
| 691 | Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu ubernehmen 59. |
| 692 | |
| 693 | Nach der Ubernahme konnen dem allgemeinen Verkehre dienende Wasserstraßen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung angelegt oder ausgebaut werden. |
| 694 | |
| 695 | Bei der Verwaltung, dem Aushau oder dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedurfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Landern zu wahren. Auch ist auf deren Forderung Rucksicht zu nehmen. |
| 696 | |
| 697 | Jede Wasserstraßenverwaltung hat sich den Anschluß anderer Binnenwasserstraßen auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung besteht fur die Herstellung einer Verbindung zwischen Binnenwasserstraßen und E'senbahnen. |
| 698 | |
| 699 | Mit dem Ubergange der Wasserstraßen erhalt das Reich die Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom- und Schiffahrtspolizei. |
| 700 | |
| 701 | Die Aufgaben der Strombauverbande in bezug auf den Aushau naturlicher Wasserstraßen im Rhein-, Weser- und Elbegebiet sind auf das Reich zu ubernehmen. |
| 702 | |
| 703 | Artikel 98 |
| 704 | |
| 705 | Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den Reichswasserstraßen nach naherer Anordnung der Reichsregierung unter Zustimmung des Reichsrats Beirate gebildet 60. |
| 706 | |
| 707 | Artikel 99 |
| 708 | |
| 709 | Auf naturlichen Wasserstraßen durfen Abgaben nur fur solche Werke Einrichtungen und sonstige Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie durfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht ubersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten fur Anstalten, die nicht ausschließlich zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Forderung anderer Zwecke bestimmt sind, durfen nur zu einem verhaltnismaLigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Herstellungskosten gelten die Zinsen und Tilgungsbetrage fur die aufgewandten Mittel. |
| 710 | |
| 711 | Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf die Abgaben, die fur kunstliche Wasserstraßen sowie fur Anstalten an solchen und in Hafen erhoben werden. |
| 712 | |
| 713 | Im Bereiche der Binnenschiffahrt konnen fur die Bemessung der Befahrungsabgaben die Gesamtkosten einer Wasserstraße, eines Stromgebiets oder eines Wasserstraßennetzes zu Grunde gelegt werden. |
| 714 | |
| 715 | Diese Bestimmungen gelten auch fur die Floßerei auf schiffharen Wasserstraßen. |
| 716 | |
| 717 | Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder hohere Abgaben zu legen a]s auf deutsche Schiffe und deren Ladungen, steht nur dem Reiche zu. |
| 718 | |
| 719 | Zur Beschaffung von Mitteln fur die Unterhaltung und den Aushau des deutschen Wasserstraßennetzes kann das Reich die Schiffahrtsbeteiligten auch auf andere Weise durch Gesetz zu Beitragen heranziehen. |
| 720 | |
| 721 | Artikel 100 |
| 722 | |
| 723 | Zur Deckung der Kosten fur Unterhaltung und Bau von Binnenschifffahrtswegen kann durch ein Reichsgesetz auch herangezogen werden, wer aus dem Bau von Talsperren in anderer Weise als durch Befahren Nutzen zieht, sofern mehrere Lander beteiligt sind oder das Reich die Kosten der Anlage tragt. |
| 724 | |
| 725 | Artikel 101 |
| 726 | |
| 727 | Aufgabe des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer, Feuerschiffe' Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine Verwaltung zu ubernehmen. Nach der Ubernahme konnen Seezeichen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung hergestellt oder ausgebaut werden 61, |
| 728 | |
| 729 | Siebenter Abschnitt:Die Rechtspflege |
| 730 | |
| 731 | Artikel 102 |
| 732 | |
| 733 | Die Richter sind unabhangig und nur dem Gesetz unterworfen. |
| 734 | |
| 735 | Artikel 103 |
| 736 | |
| 737 | Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der Lander ausgeubt. |
| 738 | |
| 739 | Artikel 104 |
| 740 | |
| 741 | Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie konnen wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Grunden und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten. |
| 742 | |
| 743 | Die vorlaufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht beruhrt. |
| 744 | |
| 745 | Bei einer Veranderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, vertugen. |
| 746 | |
| 747 | Auf Handelsrichter, Schoffen und Geschworene finden diese Bestimmungen keine Anwendung. |
| 748 | |
| 749 | Artikel 105 |
| 750 | |
| 751 | Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen uber Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon nicht beruhrt 62. Die militarischen Ehrengerichte sind aufgehoben. |
| 752 | |
| 753 | Artikel 106 |
| 754 | |
| 755 | Die Militargerichtsharkeit ist aufzuheben, außer fur Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe. Das Nahere regelt ein Reichsgesetz 63, |
| 756 | |
| 757 | Artikel 107 |
| 758 | |
| 759 | Im Reiche und in den Landern mussen nach MaFgabe der Gesetze Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfugungen der Verwaltungsbehorden bestehen 64, |
| 760 | |
| 761 | Artikel 108 |
| 762 | |
| 763 | Nach Mafgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich errichtet 65, |
| 764 | |
| 765 | Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen |
| 766 | |
| 767 | Erster Abschnitt:Die Einzelperson |
| 768 | |
| 769 | Artikel 109 |
| 770 | |
| 771 | Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. |
| 772 | |
| 773 | Manner und Frauen haben grundsatzlich dieselben staatsburgerlichen Rechte und Pflichten. |
| 774 | |
| 775 | (\ffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und durfen mcht mehr verliehen werden 66. |
| 776 | |
| 777 | Titel durfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen. |
| 778 | |
| 779 | Orden und Ehrenzeichen durfen vom Staat nicht erliehen werden. |
| 780 | |
| 781 | Kein Deutscher darf von einer auslandischen Regierung Titel oder Orden annehmen. |
| 782 | |
| 783 | Artikel 110 |
| 784 | |
| 785 | Die Staatsangehorigkeit im Reiche und in den Landern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehorige eines Landes ist zugleich Reichsangehoriger. |
| 786 | |
| 787 | Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehorigen des Landes selbst 67, |
| 788 | |
| 789 | Artikel 111 |
| 790 | |
| 791 | Alle Deutschen genießen Freizugigkeit im ganzen Reiche. Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen Grundstucke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschrankungen bedurfen eines Reichsgesetzes 68, |
| 792 | |
| 793 | Artikel 112 |
| 794 | |
| 795 | Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Landern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschrankt werden 69, |
| 796 | |
| 797 | Dem Ausland gegenuber haben alle Reichsangehorigen inner- und außerhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs. |
| 798 | |
| 799 | Kein Deutscher darf einer auslandischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung uberhefert werden. |
| 800 | |
| 801 | Artikel 113 |
| 802 | |
| 803 | Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs durfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstumlichen Entwicklung, besonders nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und Rechtspflege beeintrachtigt werden 70. |
| 804 | |
| 805 | Artikel 114 |
| 806 | |
| 807 | Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeintrachtigung oder Entziehung der personlichen Freiheit durch die offentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulassig. |
| 808 | |
| 809 | Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spatestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behorde und aus welchen Grunden die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzuglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen. |
| 810 | |
| 811 | Artikel 115 |
| 812 | |
| 813 | Die Wohnung jedes Deutschen ist fur ihn eine Freistatte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulassig |
| 814 | |
| 815 | Artikel 116 |
| 816 | |
| 817 | Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafharkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. |
| 818 | |
| 819 | Artikel 117 |
| 820 | |
| 821 | Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgehelmms sind unverletzlich. Ausnahmen konnen nur durch Reichsgesetz zugelassen werden. |
| 822 | |
| 823 | Artikel 118 |
| 824 | |
| 825 | Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu außern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhaltms hmdern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht. |
| 826 | |
| 827 | Eine Zensur findet nicht statt, doch konnen fur Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekampfung der Schundund Schmutzliteratur sowie zum Schntze der Jugend bei offentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulassig 71, |
| 828 | |
| 829 | Zweiter Abschnitt:Das Gemeinschaftsleben |
| 830 | |
| 831 | Artikel 119 |
| 832 | |
| 833 | Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sle beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter. |
| 834 | |
| 835 | Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Forderung der Famihe st Aufgabe des Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausleichende Fursorge. |
| 836 | |
| 837 | Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fursorge des Staats. |
| 838 | |
| 839 | Artikel 120 |
| 840 | |
| 841 | Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seolischen und gesellschaftiichen Tuchtigkeit ist oberste Pflicht und naturliches Recht der Eltern, uber deren Betatigung die staatliche Gemeinschaft wacht. |
| 842 | |
| 843 | Artikel 121 |
| 844 | |
| 845 | Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fur ihre leibliche, seolische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern. |
| 846 | |
| 847 | Artikel 122 |
| 848 | |
| 849 | Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder korperliche Verwahrlosung zu schutzen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen. |
| 850 | |
| 851 | Fursorgemaßregeln im Wege des Zwanges konnen nur auf Grund des Gesetzes angeorduot werden 72, |
| 852 | |
| 853 | Artikel 123 |
| 854 | |
| 855 | Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis zu versammeln 73. |
| 856 | |
| 857 | Versammlungen unter freiem Himmel konnen durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr fur die offentliche Sicherheit verboten werden. |
| 858 | |
| 859 | Artikel 124 |
| 860 | |
| 861 | Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch VorbeugungsmaBregeln beschrankt werden. Fur religiose Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen. |
| 862 | |
| 863 | Der Erwerb der Rechtsfahigkeit steht jedem Verein gemaß den Vorschriften des burgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiosen Zweck verfolgt 74. |
| 864 | |
| 865 | Artikel 125 |
| 866 | |
| 867 | Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewahrleistet. Das Nahere bestimmen die Wahlgesetze 75. |
| 868 | |
| 869 | Artikel 126 |
| 870 | |
| 871 | Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zustandige Behorde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gememsam ausgeubt werden. |
| 872 | |
| 873 | Artikel 127 |
| 874 | |
| 875 | Gemeinden und Gemeindeverbande haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze. |
| 876 | |
| 877 | Artikel 128 |
| 878 | |
| 879 | Alle Staatsburger ohne Unterschied sind nach Mafgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befahigung und ihren Leistungen zu den offentlichen Amtern zuzulassen. |
| 880 | |
| 881 | Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt. |
| 882 | |
| 883 | Die Grundlagen des Beamtenverhaltnisses sind durch Reichsgesetze zu regeln |
| 884 | |
| 885 | Artikel 129 |
| 886 | |
| 887 | Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Fut die vermogensrechtlichen Anspruche der Beamten steht der Rechtsweg offen |
| 888 | |
| 889 | Die Beamten konnen nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorlaufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgultig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden. |
| 890 | |
| 891 | Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die Moglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eroffnet sein. In die Nachweise uber die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungunstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich uber sie zu außern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewahren. |
| 892 | |
| 893 | Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs fur die vermogensrechtlichen Anspruche werden besonders auch den Berufssoldaten gewahrleistet. Im ubrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz geregelt 8. |
| 894 | |
| 895 | Artikel 130 |
| 896 | |
| 897 | Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei. |
| 898 | |
| 899 | Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewahrleistet. |
| 900 | |
| 901 | Die Beamten erhalten nach naherer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen 79. |
| 902 | |
| 903 | Artikel 131 |
| 904 | |
| 905 | Verletzt ein Beamter in Ausubung der ihm anvertrauten offentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenuber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsatzlich den Staat oder die Korperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der Ruckgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden. |
| 906 | |
| 907 | Die nahere Regelung liegt der zustandigen Gesetzgebung ob 80. |
| 908 | |
| 909 | Artikel 132 |
| 910 | |
| 911 | Jeder Deutsche hat nach Mafgabe der Gesetze die Pflicht zur Ubernahme ehrenamtlicher Tatigkeiten. |
| 912 | |
| 913 | Artikel 133 |
| 914 | |
| 915 | Alle Staatsburger sind verpflichtet, nach Mafgabe der Gesetze personliche Dienste fur den Staat und die Gemeinde zu leisten. |
| 916 | |
| 917 | Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Reichswehrgesetzes 81. Dieses bestimmt auch, wieweit fur Angehorige der Wehrmacht zur Erfnllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung der Manneszucht einzelne Grundrechte einzuschranken sind. |
| 918 | |
| 919 | Artikel 134 |
| 920 | |
| 921 | Alle Staatsburger ohne Unterschied tragen im Verhaltnis ihrer Mittel zu allen offentlichen Lasten nach Mafgabe der Gesetze bei. |
| 922 | |
| 923 | Dritter Abschnitt:Religion und Religionsgesellschaften. |
| 924 | |
| 925 | Artikel 135 |
| 926 | |
| 927 | Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit Die ungestorte Religionsubung wird durch die Verfassung gewahrleistet und steht unter staatlichem Schntz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberuhrt 82, |
| 928 | |
| 929 | Artikel 136 |
| 930 | |
| 931 | Die burgerlichen und staatsburgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausubung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschrankt. |
| 932 | |
| 933 | Der Genuß burgerlicher und staatsburgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu offentlichen Amtern sind unabhangig von dem religiosen Bekenntnis. |
| 934 | |
| 935 | Niemand ist verpflichtet, seine religiose Uberzeugung zu offenbaren. Die Behorden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehorigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhangen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. |
| 936 | |
| 937 | Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiosen Ubungen oder zur Benutzung einer religiosen Eidesform gezwungen werden. |
| 938 | |
| 939 | Artikel 137 |
| 940 | |
| 941 | Es besteht keine Staatskirche. |
| 942 | |
| 943 | Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewahrleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschrankungen. |
| 944 | |
| 945 | Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstandig innerhalb der Schranken des fur alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Amter ohne Mitwirkung des Staates oder der burgerlichen Gemeinde. |
| 946 | |
| 947 | Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfahigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des burgerlichen Rechtes. |
| 948 | |
| 949 | Die Religionsgesellschaften bleiben Korperschaften des offentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewahren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewahr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige offentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine offentlich-rechtliche Korperschaft 53. |
| 950 | |
| 951 | Die Religionsgesellschaften, welche Korperschaften des offentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der burgerlichen Steuerlisten nach Mafgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. |
| 952 | |
| 953 | Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschanung zur Aufgabe machen. |
| 954 | |
| 955 | Soweit die Durchfuhrung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob. |
| 956 | |
| 957 | Artikel 138 |
| 958 | |
| 959 | Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelost. Die Grundsatze hierfur stellt das Reich auf. |
| 960 | |
| 961 | Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiosen Vereine an ihren fur Kultus-, Unterrichts- und Wohltatigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermogen werden gevv-ahrleistet. |
| 962 | |
| 963 | Artikel 139 |
| 964 | |
| 965 | Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschutzt. |
| 966 | |
| 967 | Artikel 140 |
| 968 | |
| 969 | Den Angehorigen der Wehrmacht ist die notige freie Zeit zur Erfullung ihrer religiosen Pflichten zu gewahren. |
| 970 | |
| 971 | Artikel 141 |
| 972 | |
| 973 | Soweit das Bedurfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhausern, Strafanstalten oder sonstigen offentlichen Anstalten besteht sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religioser Handlungen zuzulassen wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. |
| 974 | |
| 975 | Vierter Abschrlitt:Bildung und Schule. |
| 976 | |
| 977 | Artikel 142 |
| 978 | |
| 979 | Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewahrt ihnen Schntz und nimmt an ihrer Pflege teil. |
| 980 | |
| 981 | Artikel 143 |
| 982 | |
| 983 | Fur die Bildung der Jugend ist durch offentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Reich, Lander und Gemeinden zusammen. |
| 984 | |
| 985 | Die Lehrerbildung ist nach den Grundsatzen, die fur die hohere Bildung allgemein gelten, fur das Reich einheitlich zu regeln 84. |
| 986 | |
| 987 | Die Lehrer an offentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten. |
| 988 | |
| 989 | Artikel 144 |
| 990 | |
| 991 | Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tatige, fachmannisch vorgebildete Beamte ausgeubt. |
| 992 | |
| 993 | Artikel 145 |
| 994 | |
| 995 | Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfullung dient grundsatzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich. |
| 996 | |
| 997 | Artikel 146 |
| 998 | |
| 999 | Das offentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer fur alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und hohere Schulwesen auf85. Fur diesen Aufhau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, fur die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern mafgebend. |
| 1000 | |
| 1001 | Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht beeintrachtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist moglichst zu berucksichtigen. Das Nahere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsatzen eines Re chsgesetzes |
| 1002 | |
| 1003 | Fur den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und hoheren Schulen sind durch Reich, Lander und Gemeinden offentliche Mittel bereitzustellen, insbeson |
| 1004 | |
| 1005 | dere Erziehungsbeihilfen fur die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und hoheren Schulen fur geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung. |
| 1006 | |
| 1007 | Artikel 147 |
| 1008 | |
| 1009 | Private Schulen als Ersatz fur offentliche Schulen bedurfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrafte nicht hinter den offentlichen Schulen zuruckstehen und eine Sonderung der Schuler nach den Besitzverhaltnissen der Eltern nicht gefordert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrafte nicht genugend gesichert ist 87. |
| 1010 | |
| 1011 | Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn fur eine Minderheit von Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs.2 zu berucksichtigen ist, eine offentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes padagogisches Interesse anerkennt. |
| 1012 | |
| 1013 | Private Vorschulen sind aufzuheben 88. |
| 1014 | |
| 1015 | Fur private Schulen, die nicht als Ersatz fur offentliche Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht. |
| 1016 | |
| 1017 | Artikel 148 |
| 1018 | |
| 1019 | In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsburgerliche Gesinnung, persouliche und berufliche Tuchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Volkerversohnung zu erstreben. |
| 1020 | |
| 1021 | Beim Unterricht in offentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden. |
| 1022 | |
| 1023 | Staatsburgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfacher der Schulen. Jeder Schuler erhalt bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung. |
| 1024 | |
| 1025 | Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von Reich, Landern und Gemeinden gefordert werden. |
| 1026 | |
| 1027 | Artikel 149 |
| 1028 | |
| 1029 | Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in Ubereinstimmung mit den Grundsatzen der betreffenden Religionsgesellschaften unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt. |
| 1030 | |
| 1031 | Die Erteilung religiosen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserklarung der Lehrer, die Teilnahme an religiosen Unterrichtsfachern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklarung desienigen uberlassen, der uber die religiose Erziehung des Kindes zu bestimmen hat. |
| 1032 | |
| 1033 | Die theologischen Fakultaten an den Hochschulen bleiben erhalten. |
| 1034 | |
| 1035 | Artikel 150 |
| 1036 | |
| 1037 | Die Denkmaler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. |
| 1038 | |
| 1039 | Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland zu verhuten. |
| 1040 | |
| 1041 | Funfter Abschnitt:Das Wirtschaftsleben |
| 1042 | |
| 1043 | Artikel 151 |
| 1044 | |
| 1045 | Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsatzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewahrleistung eines menschenwurdigen Daseins fur alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu cich rn |
| 1046 | |
| 1047 | Gesetzlicher Zwang ist nur zulassig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst uberragender Forderungen des Gemeinwohls |
| 1048 | |
| 1049 | Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Mafgabe der Reichsgesetze gewahrleistet 89 |
| 1050 | |
| 1051 | Artikel 152 |
| 1052 | |
| 1053 | Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Mafgabe der Gesetze. |
| 1054 | |
| 1055 | Wucher ist verboten. Rechtsgeschafte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. |
| 1056 | |
| 1057 | Artikel 153 |
| 1058 | |
| 1059 | Das Eigentum wird von der Verfassung gewahrleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. |
| 1060 | |
| 1061 | Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschadigung soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Hohe der Entschadigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenuber Landern, Gemeinden und gemeinnutzigen Verbanden kann nur gegen Entschadigung erfolgen 90. |
| 1062 | |
| 1063 | Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein fur das Gemeine Beste. |
| 1064 | |
| 1065 | Artikel 154 |
| 1066 | |
| 1067 | Das Erbrecht wird nach Mafgabe des burgerlichen Rechtes gewahrleistet. |
| 1068 | |
| 1069 | Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen 91. |
| 1070 | |
| 1071 | Artikel 155 |
| 1072 | |
| 1073 | Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise uberwacht, die Mißbrauch verhutet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedurfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstatte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstattenrecht besonders zu berucksichtigen 92. |
| 1074 | |
| 1075 | Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedurfnisses, zur Forderung der Sledlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft notig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulosen 93. |
| 1076 | |
| 1077 | Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundhesitzers gegenuber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder eine Kapitalaufwendung auf das Grundstuck entsteht, ist fur die Gesamtheit nutzbar zu machen 94. |
| 1078 | |
| 1079 | Alle Bodenschatze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkrafte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu uberfuhren 95. |
| 1080 | |
| 1081 | Artikel 156 |
| 1082 | |
| 1083 | Das Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschadigung, in sinngemaßer Anwendung der fur Enteignung geltenden Bestimm- ungen, fur die vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum uberfuhren Es kann sich selbst, die Lander oder die Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbande beteiligen oder sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einfluß sichern. |
| 1084 | |
| 1085 | Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bedurfnisses zum Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unter- nehmungen und Verbande auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Ver- waltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Ver- wendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtsch- aftsguter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsatzen zu regeln 97. |
| 1086 | |
| 1087 | Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinig- ungen sind auf ihr Verlangen unter Berucksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern. |
| 1088 | |
| 1089 | Artikel 157 |
| 1090 | |
| 1091 | Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs. |
| 1092 | |
| 1093 | Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht gs. |
| 1094 | |
| 1095 | Artikel 158 |
| 1096 | |
| 1097 | Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Kunstler genießt den Schutz und die Fursorge des Reichs 99. |
| 1098 | |
| 1099 | Den Schopfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu verschaffen loo. |
| 1100 | |
| 1101 | Artikel 159 |
| 1102 | |
| 1103 | Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Forderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen ist fur jedermann und fur alle Berufe gewahrleistet. Alle Abreden und MaBnahmen, welche diese Freiheit einzuschranken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig. |
| 1104 | |
| 1105 | Artikel 160 |
| 1106 | |
| 1107 | Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhaltnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsburgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschadigt wird, zur Ausubung ihm ubertragener offentlicher Ehrenamter notige freie Zeit. Wieweit ihm der Anspruch auf Vergutung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz. |
| 1108 | |
| 1109 | Artikel 161 |
| 1110 | |
| 1111 | Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfahigkeit, zum Schntz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter Schwache und Wechselfallen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter mafgebender Mitwirkung der Versicherten lo1 |
| 1112 | |
| 1113 | Artikel 162 |
| 1114 | |
| 1115 | Das Reich tritt fur eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhaltnisse der Arbeiter ein, die fur die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt. |
| 1116 | |
| 1117 | Artikel 163 |
| 1118 | |
| 1119 | Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner personlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und korperlichen Krafte so zu betatigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert. |
| 1120 | |
| 1121 | Jedem Deutschen soll die Moglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird fur seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nahere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt l 2, |
| 1122 | |
| 1123 | Artikel 164 |
| 1124 | |
| 1125 | Der selbstandige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu fordern und gegen Uberlastung und Aufsaugung zu schntzen. |
| 1126 | |
| 1127 | Artikel 165 |
| 1128 | |
| 1129 | Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichLerechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Krafte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt 103, |
| 1130 | |
| 1131 | Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterraten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterraten und in einem Relchsarbeiterrat 104, |
| 1132 | |
| 1133 | Die Bezirksarbeiterrate und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfnll- ung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausfuhrung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Bezirks- wirtschaftsraten und zu einem Reichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsrate und der Reichswirtschaftsrat sind so zu gestalten, daß alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten sind 105, |
| 1134 | |
| 1135 | Sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwurfe von grundlegender Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Reichswirtschaftsrat hat das Recht, selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Stimmt ihnen die Reichsregierung nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Stand punkts beim Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann die Vorlage durch eines seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten lassen 106, |
| 1136 | |
| 1137 | Den Arbeiter- und Wirtschaftsraten konnen auf den ihnen uberwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse ubertragen werden. |
| 1138 | |
| 1139 | AufLau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsrate sowie ihr Verhaltnis zu anderen sozialen Selbstverwaltungskorpern zu regeln, ist ausschließlich Sache des Reichs. |
| 1140 | |
| 1141 | t bergangs- und Schlußbestimmungen |
| 1142 | |
| 1143 | Artikel 166 |
| 1144 | |
| 1145 | Bis zur Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an seine Stelle fur die Bildung des Wahlprufungsgerichts das Reichsgericht 107. |
| 1146 | |
| 1147 | Artikel 167 |
| 1148 | |
| 1149 | Die Bestimmungen des Artikels 18 Abs.3 bis 6 treten erst zwei Jahre nach Verkundung der Reichsverfassung in Kraft. |
| 1150 | |
| 1151 | [In der preufischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb zweier Monate, nachdem die deutschen Behorden die Verwaltung des zur Zeit besetzten Gebiets wieder ubernommen haben, eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 daruber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll. |
| 1152 | |
| 1153 | Wird die Frage belaht, so ist das Land unverzuglich einzurichten, ohne daß es eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten folgende Bestimmungen: |
| 1154 | |
| 1155 | 1.Es ist eine Landesversammlung zu wahlen, die binnen drei Monaten nach der amtlichen Feststellung des Abstimmungser- gebnisses zur Einsetzung der Landesregierung und zur Beschlußfassung uber die Landesverfassung einzuberufen ist. Der Reichsprasident erlaHt die Wahlordnung nach den Grundsatzen des Reichswahlgesetzes und bestimmt den Wahltag. |
| 1156 | |
| 1157 | 2.Der Reichsprasident bestimmt im Benehmen mit der ober- schlesischen Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt. |
| 1158 | |
| 1159 | 3. Die oberschlesische Staatsangehorigkeit erwerben: |
| 1160 | |
| 1161 | a)die volljahrigen Reichsangehorigen, die am Tage der Einrichtung des Landes Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete Wohnsitz oder standigen Aufenthalt haben, mit diesem Tage |
| 1162 | |
| 1163 | b)sonstige volljahrige preuFische Staatsangehorige, die im Gebiete der Provinz Oberschlesien geboren sind und innerhalb eines Jahres nach Einrichtung des Landes (Nr. 2) der Lande- sregierung erklaren, daß sie die oberschlesische Staatsang- ehorigkeit erwerben wollen, am Tage des Eingangs dieser Erklarung; |
| 1164 | |
| 1165 | c)alle Reichsangehorigen, die durch Geburt, Legitimation oder Eheschliehung der Staatsangehorigkeit einer der unter a und b bezeichneten Personen folgen lOS, 109. |
| 1166 | |
| 1167 | Artikel 168 |
| 1168 | |
| 1169 | Bis zum Erlaß des im Artikel 63 vorgesehenen Landesgesetzes, aber hochstens auf die Dauer eines Jahresll, konnen die samtlichen preuFischen Stimmen im Reichsrat von Mitgliedern der Regierung abgegeben werden ll |
| 1170 | |
| 1171 | Artikel 169 |
| 1172 | |
| 1173 | Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Artikel 83 Abs. 1 wird durch die Reichsregierung festgesetzt. |
| 1174 | |
| 1175 | Fur eine angemessene Ubergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der Zolle und Verbrauchssteuern den Landern auf ihren Wunsch belassen werden ll2, |
| 1176 | |
| 1177 | Artikel 170 |
| 1178 | |
| 1179 | Die Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Wurttembergs gehen spatestens am 1. April 1921 auf das Reich uber ll3, |
| 1180 | |
| 1181 | Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verstandigung uber die Bedingungen der Ubernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof. |
| 1182 | |
| 1183 | Bis zur t bernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten Bayerns und Wurttembergs in Kraft l14, Der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten des Auslandes wird jedoch ausschließlich vom Reiche geregelt. |
| 1184 | |
| 1185 | Artikel 171 |
| 1186 | |
| 1187 | Die Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen gehen spatestens am 1. April 1921 auf das Reich uber. |
| 1188 | |
| 1189 | Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verstandigung uber die Bedingungen der t bernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof 115. |
| 1190 | |
| 1191 | Artikel 172 |
| 1192 | |
| 1193 | Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes uber den Staatsgerichtshof ubt seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier und das Reichsgericht aus seiner Mitte drei wahlt. Sein Verfahren regelt er selbst l16, |
| 1194 | |
| 1195 | Artikel 173 |
| 1196 | |
| 1197 | Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemaß Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen l17, |
| 1198 | |
| 1199 | Artikel 174 |
| 1200 | |
| 1201 | Bis zum Erlaß des in Artikel 146 Abs.2 vorgesehenen Reichs- gesetzes bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Das Gesetz hat Gebiete des Reichs, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Schule gesetzlich besteht, besonders zu berucksichtigen ll8. |
| 1202 | |
| 1203 | Artikel 175 |
| 1204 | |
| 1205 | Die Bestimmung des Artikel 109 findet keine Anwendung auf Orden und Ehrenzeichen, die fur Verdienste in den Kriegsjahren 1914 1919 verliehen werden sollen 119. |
| 1206 | |
| 1207 | Artikel 176 |
| 1208 | |
| 1209 | Alle offentlichen Beamten und Angehorigen der Wehrmacht sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Das Nahere wird durch Verordnung des Reichsprasidenten bestimmt 120, |
| 1210 | |
| 1211 | Artikel 177 |
| 1212 | |
| 1213 | Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer religiosen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schworende unter Weglassung der religiosen Eidesform erklart:“ich schwore”. Im ubrigen bleibt der in den Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unberuhrt. |
| 1214 | |
| 1215 | Artikel 178 |
| 1216 | |
| 1217 | Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871121 und das Gesetz uber die vorlaufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 122 sind aufgehoben. |
| 1218 | |
| 1219 | Die ubrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Friedensvertrags werden durch die Verfassung nicht beruhrt. [Mit Rucksicht auf die Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel Helgoland kann zugunsten ihrer einheimischen Bevolkerung eine von Artikel 17 Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden l23. |
| 1220 | |
| 1221 | Anordnungen der Behorden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsgultiger Weise getroffen waren, behalten ihre Gultigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung. |
| 1222 | |
| 1223 | Artikel 179 |
| 1224 | |
| 1225 | Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung. Insbesondere treten an die Stelle der Nationalversammlung der Reichstag, an die Stelle des Staatenausschusses der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund des Gesetzes uber die vorlaufige Reichsgewalt gewahlten Reichsprasidenten der auf Grund dieser Verfassung gewahlte Reichsprasident. |
| 1226 | |
| 1227 | Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß zustehende Befugnis zum Erlaß von Verordnungen geht auf die Reichsregierung uber; sie bedarf zum Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach MaLgabe dieser Verfassung. |
| 1228 | |
| 1229 | Artikel 180 |
| 1230 | |
| 1231 | Bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag124. [Bis zum Amtsantritt des ersten Reichsprasidenten wird sein Amt von dem auf Grund des Gesetzes uber die vorlaufige Reichsgewalt gewahlten Reichsprasidenten gefuhrt 125. |
| 1232 | |
| 1233 | Artikel 181 |
| 1234 | |
| 1235 | Das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkundung in Kraft. |
| 1236 | |
| 1237 | Schwarzburg, den 11. August 1919 |
| 1238 | |
| 1239 | Der Reichsprasident:Ebert. |
| 1240 | |
| 1241 | Das Reichsministerium:Bauer, Erzherger, Hermann Muller, Dr. David, Noske, Schmidt, Schlicke, Giesberts, Dr. Mayer, Dr. Bell. |